September 2025

Honorarrecht - längere Bauüberwachung = Automatischer Mehraufwand?

Wer als Bauüberwacher einen über das ursprüngliche Angebot sowie weitere Nachtragsangebote noch hinausgehenden Mehraufwand abrechnen will, muss seine Ansprüche schlüssig und hinreichend abgrenzen. Das Oberlandesgericht Köln zeigt sich streng – und der Bundesgerichtshof geht mit.

Der Fall: Infrastrukturprojekt zieht sich
Ein Ingenieur war mit der Bauüberwachung im Bereich „Fahrbahn und konstruktiver Ingenieurbau“ beauftragt worden. Im Vertrag war ein Pauschalhonorar vereinbart, das der Planer später noch durch ein Nachtragsangebot ergänzte. Dieses addierte der Auftraggeber zu einem endgültigen Pauschalpreis, geltend bis zu einem definierten Zeitpunkt, hier Juni 2019. Als die Arbeiten jedoch darüber hinaus andauerten, machte der Planer mit einem erneuten Nachtragsangebot Überwachungsleistungen ab Juli 2019 geltend. Dafür legte er einen fortgeschriebenen Personaleinsatzplan zu Grunde und argumentierte, dass sich die Überwachungszeit durch bislang nicht inkludierte zusätzliche Leistungen verlängere. Doch der Bauherr zahlte nicht.

Das Urteil
Der resultierende Rechtsstreit ging bis vor das Oberlandesgericht Köln und darauffolgend zum Bundesgerichtshof – mit negativem Ausgang für den Ingenieur. Denn ihm sei, so das OLG, nicht gelungen, seine Mehrleistung zu belegen. Es sei eben nicht so, dass eine Verlängerung der Bauzeit automatisch einen zusätzlichen Überwachungsaufwand bedinge. Hierzu ließ sich in den Darlegungen des Klägers keine Abgrenzung zwischen bereits durch das Pauschalhonorar und den ersten Nachtrag abgegoltenen Leistungen und den angeführten Zusatzleistungen erkennen. Auch die Zuordnung zwischen Hauptvertragsleistungen und Nachtrag war nicht in den Stundenaufstellungen erkennbar (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.05.2023, Az. 7 U 96/22 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2025, Az. VII ZR 107/23).

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