September 2025

Baurecht - Photovoltaik versus Denkmalschutz: and the winner is…

Vor dem Hintergrund der immer häufigeren Konflikte zwischen Wahrung des Denkmalschutzes und gesetzlicher Förderung erneuerbarer Energien hat das Oberverwaltungsgericht Münster zweimal eindeutig entschieden: Das öffentliche Interesse am Klimaschutz überragt.  

Fall 1: Einheitlichkeit der Dachlandschaft
In Düsseldorf hatte die Denkmalbehörde die Installation einer Photovoltaikanlage in einer denkmalgeschützten Siedlung untersagt, da dies die Einheitlichkeit der Dachlandschaft beeinträchtige. Der Klage dagegen gab das Oberverwaltungsgericht Münster statt. Die Ansicht des Gerichts: Die Solarmodule seien mit Bedacht in einer vollständig matt-schwarzen Ausführung gewählt worden und ohnehin aus dem Straßenraum nur zum Teil wahrnehmbar. Auch die Kontur des Gebäudes werde nicht berührt. In der Summe ergaben sich keine Umstände, die das überragende öffentliche Interesse nach Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen überwiegen würden (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.11.2024, Az. 10 A 2281/23).

Fall 2: Dachreiter nicht beeinträchtigt
Auch bei der PV-Ausstattung des Daches einer nun als Wohngebäude genutzten, historischen Siegener Schule konnte sich die Denkmalbehörde nicht durchsetzen. Die weite Sichtbarkeit der Photovoltaikanlage reiche nicht für einen Ausnahmefall aus. Und auch die architekturhistorische Bedeutung der Dachreiter als besondere Merkmale eines regionaltypischen Schulgebäudes sei gebührend gewürdigt – hielten doch die in zwei gleichmäßigen Reihen angeordneten, vollständig schwarzen Module einen gebührenden Abstand (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.11.2024, Az. 10 A 1477/23).
 

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