August 2025

Vertragsrecht - Grundstück „an der Hand“? Obacht, Kopplungsverbot!

Tritt ein Architekt wie ein Bauträger auf und bietet etwa einem Wohnungsbau-Unternehmen ein Grundstück an, dessen Erwerb letztendlich an den Abschluss eines Architektenvertrags gekoppelt ist, behindert den Wettbewerb. Das ist verboten, so das Oberlandesgericht Nürnberg.

Der Fall: Grundstück „mitangeboten“  
Ein Architekt trat an ein Bauunternehmen heran und legte ein Exposé zu einem Planungsprojekt vor – inklusive des dazugehörigen Grundstücks, das er „an der Hand“ habe. Sodann schlossen beide eine Vorvereinbarung, die als Basis für einen dem Grundstückskauf folgenden Architektenvertrag dienen sollte. Doch dann lehnte der Unternehmer die Beauftragung des Planers ab, mit Verweis auf das Kopplungsverbot. Dieser wiederum war der Ansicht, ihm sei aus dem Vorvertrag ein Anspruch auf den Hauptvertrag entstanden und klagte.

Das Urteil
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah dies ganz und gar nicht so. Der Architekt sei wie ein Bauträger aufgetreten, ohne ein solcher zu sein. Das Ziel des Vorvertrags sei gewesen, eine Bindung herzustellen, die den freien Wettbewerb von Architekten beeinträchtige. Zwar sei nicht jede Verknüpfung eines Grundstückskaufvertrags mit einem Architektenvertrag eine solche Beeinträchtigung – etwa, wenn ein Bauherr einen Planer um eine Grundstücksvermittlung bitte – hier aber schon. Ein klarer Verstoß gegen das Kopplungsverbot (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 08.05.2025, Az. 6 U 1787/24 Bau).

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