August 2025

Haftung - Trendthema Schallschutz: Was wird wichtig bei der Beratung?

Im Spannungsfeld zwischen reduzierten Standards und berechtigten Nutzerinteressen geht es oft um Schallschutz. Ein Fall vor dem Frankfurter Oberlandesgericht zeigt, dass Planer vor allem qualifiziert beraten müssen, um nicht in die Haftung zu geraten.    

Der Fall: Sanierung gemäß DIN 4109
Bei einem Projekt zur Errichtung von drei Wohneinheiten in einer denkmalgeschützten Scheune sollten moderne Wohnungen mit gehobenem Ausstattungsstandard entstehen. Der mit Planung und Bauüberwachung nur mündlich beauftragte Architekt hatte auch über das Schallschutzniveau keinerlei Absprachen dokumentiert. Später bemängelte der Auftraggeber Defizite in puncto Tritt- und Luftschall. Dagegen wandte der Planer ein, die DIN 4109 eingehalten zu haben.

Das Urteil
Dem Oberlandesgericht Frankfurt – später bestätigt durch den Bundesgerichtshof – genügte dies nicht. Die DIN 4109 lege lediglich Mindestanforderungen fest, diene aber nicht als Maßstab für komfortorientiertes Wohnen. Im vorliegenden Fall sei zweifelsohne ein höherer Standard angestrebt worden. So hätte der Architekt einen erhöhten Schallschutz realisieren, oder aber die Entscheidung des Auftraggebers für einen niedrigen Standard dokumentieren müssen (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 30.12.2022, Az. 29 U 192/21 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2025, Az. VII ZR 9/23).

Die Konsequenzen für die Praxis
Auch vor dem Hintergrund der Diskussion um den Gebäudetyp E ist und bleibt umfassende Beratung der Bauherren oberstes Gebot. Architekten müssen ihren Auftraggebern weiterhin erläutern, welche Schallschutzniveaus möglich sind, wie sich diese auf die Kosten auswirken und welche Anforderungen für die Planung, Überwachung und Bauabnahme daraus resultieren. Auch eine Beratung über die Konsequenzen bei einem Verzicht auf höheren Schallschutz ist von großer Bedeutung für potenzielle Haftungsfragen. Und immer gilt: Dokumentation ist das A und O.    

 

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