Das Themenfeld Kostenplanung und -steuerung bleibt ein Magnet für Auseinandersetzungen. Doch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg verringert das Haftungsrisiko in Sachen Baukosten für die Planer – mit höheren Hürden für die Auftraggeber.
Der Fall: Verdoppelte Kosten
Für ein Wohnungsbauprojekt hatten die beauftragten Architekten eingangs knapp 3,1 Mio. Euro berechnet. Nach dem Rohbau stiegen die Kosten im Rahmen der Kostenfortschreibung auf 3,9 Mio. und endeten nach der Kostenfeststellung bei rund 6 Mio. Euro. Der Auftraggeber machte Schadenersatz mit der Behauptung geltend, dass die Kostenermittlung und die Kostenkontrolle des Planers mangelhaft gewesen seien. Der resultierende Streit landete beim Oberlandesgericht Brandenburg.
Das Urteil
Das Gericht folgte dem Ansinnen des Auftraggebers nicht. Denn – so die Klarstellung der Richter – es sei nicht ausreichend, eine Differenz zwischen Kostenberechnung und späterer Kostenfeststellung zu berechnen und diese als Schadenersatz zu verlangen. Vielmehr müsse er darlegen und beweisen, dass er das Projekt bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung nicht weitergeführt oder verändert hätte. Hierzu muss er konkret vortragen. Dennoch bleiben auch die Planer in der Pflicht, eine mangelfreie Kostenermittlung zu erstellen (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025, Az. 10 U 11/24).
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