Wer als Architekt einen Vertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abschließt, muss einige Aspekte beachten, zumal eine WEG oftmals einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist.
BGH-Rechtsprechung: Ein Verbraucher reicht
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 hatte der BGH geurteilt, dass eine WEG dann einer nicht gewerblich handelnden, natürlichen Person gleichstünde, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehöre und sie ein Rechtsgeschäft abschlösse, das keiner gewerblichen Tätigkeit diene. In der Regel – so die Richter weiter – handele die WEG schließlich zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2015, Az. VII ZR 243/13).
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit einer WEG mit ihrem Energieversorger zu Grunde.
Praktische Relevanz
Diese Entscheidung ist selbstverständlich auch für Verträge zwischen Architekten und einer WEG relevant, denn Planungsleistungen dienen in der Regel dem Werterhalt oder der Wertverbesserung des Objekts und sind der privaten Vermögensverwaltung der Mitglieder zuzuordnen. Ist die WEG einem Verbraucher gleichzustellen und wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten oder im Fernabsatz geschlossen, müssen Architekten die gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung beachten.
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