Wenn ein Planer einen Zeithonorarvertrag abgeschlossen hat, kann er im Streitfall durchaus die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB verlangen, auch wenn die abgerechneten Stunden die ursprüngliche Schätzung weit übertreffen. So sieht es das Landgericht Frankfurt.
Der Fall: Stundenzahl doppelt so hoch
Der Auftrag an einen Architekten umfasste unter anderem auch Innenarchitekturleistungen, zu vergüten nach einem Zeithonorar. Vor dem Vertragsschluss hatte er einen Aufwand von 371,5 Stunden dafür geschätzt. Als es zum Streit mit dem Auftraggeber kam, kündigte der Planer aus wichtigem Grund. Seine dann gestellte Schlussrechnung umfasste jedoch 708 Stunden, die sich zu einem Betrag von rund 85.000 Euro aufsummierten. Als der Bauherr die Zahlung verweigerte, beantragte der Architekt eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, die jedoch ebenfalls verweigert wurde.
Das Urteil
Das Landgericht Frankfurt am Main befasste sich mit dem Fall – und entschied zu Gunsten des Architekten. So war man der Ansicht, dass es zur schlüssigen Darlegung eines per Zeitaufwand entstandenen Anspruchs lediglich eine Stundenangabe benötige. Und dass die tatsächlich abgerechneten Stunden etwa doppelt so hoch waren wie die geschätzten, mache nicht automatisch ein Sicherheitsverlangen unwirksam (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.10.2024, Az. 2-32 O 13/24).
Honorarrechtsschutz
Wussten Sie bereits, dass unser Honorarrechtsschutz sowohl die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen absichert?