Wenn einem Verhandlungsverfahren ein Planungswettbewerb vorgeschaltet ist und die Teilnehmenden dabei bindende Vorgaben des Auslobers missachten, kann die Vergabekammer einschreiten – auch wenn das Preisgericht die Beiträge zugelassen hat. So sagt es die Vergabekammer Thüringen.
Der Fall: Generalsanierung eines Theaters
Bei einem Sanierungsprojekt war dem Verhandlungsverfahren ein Planungswettbewerb von Architekten vorangestellt. In diesem Wettbewerb hatten mehrere Teilnehmende, unter anderem auch das erstplatzierte Büro, bindende rechtliche Vorgaben des Auslobers nicht vollständig befolgt. Doch das Preisgericht „drückte ein Auge zu“ und ließ die Beiträge zur Wertung zu. Ein Teilnehmender, der wegen der Nichtbefolgung derselben Vorgaben ausgeschlossen worden war, stellte einen Nachprüfungsantrag.
Das Urteil
Mit Erfolg. Die Vergabekammer Thüringen befand den Ausschluss für berechtigt, aber auch die anderen Teilnehmenden hätten ausgeschlossen werden müssen. Denn, so die Kammer, ein Preisgericht sei in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern müsse sich an die Verfahrensregeln halten, zu denen auch die Befolgung von bindenden Auslober-Vorgaben zähle. Dabei führen auch unwesentliche Abweichungen zum Ausschluss. In diesem Fall musste der Wettbewerb neu aufgesetzt werden (Vergabekammer Thüringen, Beschluss vom 20.06.2025, Az. 5090-250-4004/67).
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