Selber Fall, anderer Aspekt und anderer Ausgang: Ebenfalls wurde vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht verhandelt, ob ein Auftraggeber im Präsentationstermin die Art der Präsentation – nicht deren Inhalt – bewerten dürfe. Antwort: Darf er.
Der Fall: Präsentation als Kriterium
Der besagte öffentliche Auftraggeber hatte für die Auftragsvergabe seines Bauprojekts „Klinik-Wohnanlage“ neben verschiedenen projekt- und arbeitsbezogenen Kriterien auch den Punkt „Präsentation“ in seine Wertungsmatrix aufgenommen. Hier waren 10% der insgesamt 1.000 Wertungspunkte zu holen, unter anderem durch Aspekte wie „Souveränität im Vortrag“ und „Auftreten des Teams“. Hiergegen wehrte sich ein Bieter mit dem Einwand, dass es hier an Auftragsbezug mangele.
Der Beschluss
Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts folgte hier nicht und befand den Auftragsbezug als hinreichend. Unter anderem sei ein Projekterfolg auch von einer souveränen und durchsetzungsstarken Projektleitung abhängig, die man in der Präsentation erkennen könne. Auch die Darstellung der fachlichen Kompetenz von zum Team gehörenden Personen ist so möglich- und durchaus vergaberelevant (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.06.2025, Az. Verg 9/24).
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