Die Wertungsmatrix eines öffentlichen Auftraggebers, die mit bis zu 20 % Punktabzug droht, wenn Bietende auf planerunfreundliche Regelungen mit einem nur geringen Honorarzuschlag reagieren, ist vergaberechtswidrig. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat gesprochen.
Der Fall: Unfreundliche Bestimmungen
Ein öffentlicher Auftraggeber hatte bei einem Bauprojekt zur Objekt- und Freianlagenplanung einer Klinik-Wohnanlage einige sehr planerunfreundliche Regelungen ins Feld geführt. Dazu zählte etwa eine unbeschränkte Teilnahme an allen vom Auftraggeber gewünschten Besprechungen oder die honorarneutrale Erbringung von detailliert beschriebenen besonderen Leistungen. Die Krönung der Wunschliste jedoch: Wer als Antwort auf diese Wünsche (auch nur geringe) Honorarzuschläge ins Spiel brachte, dem drohte ein Abzug von 200 der maximal möglichen 1.000 Wertungspunkten.
Der Beschluss
Das war einem Bieter zu viel. Er wehrte sich mit Rügen und einem Nachprüfungsantrag vor allem gegen die überproportionale Bedeutung des Punktabzugs für Honorarzuschläge, aber auch gegen die Unzumutbarkeit der Kalkulation. Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts sah das als gerechtfertigt an, unter anderem, weil die Vertragsbestimmungen den Bietern keinerlei Möglichkeiten gaben, weit über das gesetzliche Leitbild hinausgehende Leistungen zu kompensieren. Die Wertungsmatrix war damit rechtswidrig (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.06.2025, Az. Verg 9/24).
Honorarrechtsschutz
Wussten Sie bereits, dass unser Honorarrechtsschutz sowohl die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen absichert?