Oktober 2025

Honorarrecht - Bauhandwerkersicherung von Stiftungen? Check!

Vorleistungen per Bauhandwerkersicherung gegen Risiken abzusichern, ist eine gute Methode – und sie greift auch, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen, sondern eine Stiftung ist. Ein Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main stellt das klar.

Der Fall: Bau eines Kammermusiksaals
Ein Architekt war beauftragt, Leistungen für die Errichtung eines Kammermusiksaals nebst Studien- und Verwaltungszentrum zu erbringen. Der Bauherr war eine Stiftung, deren Zweck die Förderung von jungen Menschen und klassischer Musik ist. Das Projekt war öffentlich gefördert, 50 % der Kosten wurde durch Fördermittel abgedeckt. Doch im weiteren Verlauf wollte der Planer eine Bauhandwerkersicherheit über rund 110.000 Euro haben, um sein Vorleistungsrisiko abzusichern. Die Stiftung weigerte sich, sie falle unter die privilegierten Unternehmen nach § 650f BGB und müsse keine Sicherheit leisten.

Das Urteil
Der folgende Rechtsstreit ging vor das Landgericht Frankfurt am Main – und endete eindeutig: Das Gericht stellte klar, dass Stiftungen nicht zu den von der Sicherungsstellung befreiten Unternehmen gehören. Zu letzteren seien nur Auftraggeber zu rechnen, die nicht insolvent werden können – vornehmlich, weil es sich um öffentliche Institutionen handele. Da die Stiftung dieses Kriterium nicht erfüllte, war die Forderung des Architekten gerechtfertigt (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.03.2025, Az. 12-32 O 32/24).

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