November 2025

Honorarrecht - Wohnflächenoptimierung kann erwartet werden!

Auch ohne explizite Nennung im Vertrag muss ein Architekt, der mit der Planung einer zu vermietenden Wohnung beauftragt ist, eine optimierte Flächenausnutzung planen. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Der Fall: Anbau als Mietwohnung
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit einem Anbau an einem Mehrfamilienhaus, der für eine Vermietung gedacht ist. Dies ist nicht ausdrücklich im Vertrag vermerkt, dennoch weiß der Architekt unstrittig davon. Es kommt bei der Prüfung der Bauvoranfrage nicht zur Genehmigung, da Abstandsflächen verletzt werden. Daraufhin fordert der Bauherr den Planer zur Nachbesserung auf, wobei er nicht nur die Herstellung einer Genehmigungsfähigkeit verlangt, sondern auch eine Optimierung der Wohnfläche. Zu ersterem erklärt sich der Planer bereit, in puncto Wohnfläche weigert er sich. Nachdem der Auftraggeber dann aus wichtigem Grund kündigt, klagt der Architekt Honorar ein.

Das Urteil
Das mit dem Streit befasste Oberlandesgericht Stuttgart war nicht überzeugt. Denn man sah den wichtigen Grund als gegeben an: Dieser habe nicht in der Abstandsflächenverletzung und der Einwilligung des Architekten zur kostenlosen Nachbesserung bestanden, sondern in der Weigerung, die Wohnflächenoptimierung vorzunehmen. Zwar schulde dieser nicht ohne Weiteres eine optimale Planung, aber dennoch eine, die sachgerecht sei. Ihm sei die gewünschte Vermietung bekannt gewesen – und auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hätte die Verpflichtung zur Schaffung von zusätzlicher Fläche nicht nur bestanden, sie wäre auch möglich gewesen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025, Az. 10 U 107/24).
 

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