Kommt es zur Kündigung eines Vertrags durch den Auftraggeber, können Planer nicht nur Honorar für die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen verlangen, sondern auch Verzugszinsen darauf. Das Landgericht Koblenz bezieht sich dabei auf den EuGH.
Der Fall: Verzugszinsen geltend gemacht
Ein Architekturbüro war mit Generalplanungsleistungen beauftragt worden. Doch kam es zu einem Streit mit dem Bauherrn um angepasste Bauzeitenpläne, woraufhin dieser den Vertrag kündigte. Das Büro verlangte dann nicht nur das Honorar für bereits erbrachte und nicht erbrachte Leistungen, sondern verlangte auch Verzugszinsen. Wohlgemerkt auch für den Honorarteil „nicht erbrachte Leistungen“ – und das zu einem Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Das Urteil
Vor dem Landgericht Koblenz wurde das als angemessen betrachtet. Das Gericht verwies auf den entsprechenden §288 BGB, der die neun Prozentpunkte vorgibt, sowie als Basis die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen als Entgelt und damit als umsatzsteuerpflichtig deklariert (Landgericht Koblenz, Urteil vom 11.07.2025, Az. 8 O 119/23).
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