November 2025

Honorarrecht - Honorarstreit: Wann endet eine Bauzeitverlängerung?

Ein anderer Aspekt unseres ersten Themas: Das Oberlandesgericht Naumburg beantwortet im Rechtsstreit um das Wohnanlagen-Projekt noch eine andere interessante Frage: Ist vertraglich ein Honorar bei Bauzeitüberschreitung vereinbart, ist nicht die Abnahme der Architektenleistung, sondern die letzte Abnahme von Bauleistungen maßgeblich.    

Der Fall: Honorarzuschlag wegen Bauzeitverlängerung
Beim Streit um Mehrhonorar rund um ein Wohnanlagen-Projekt ging es auch um eine Vergütung bei der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit. Hierfür war im Architektenvertrag ein Honorar von 250 Euro pro angefangene Woche, ab einer Überschreitung um mehr als sechs Monate angesetzt. Doch haben die Parteien unterschiedliche Auffassungen, wann die verlängerte Bauzeit endet. So belegt der Auftraggeber, dass zum 1.10.2020 alle Wohnungen an die Mieter übergeben worden waren, und dass die letzte Abnahme von Leistungen ausführender Firmen am 19.11.2020 gewesen sei. Die Planerleistung wurde jedoch erst am 10.03.2021 abgenommen, dies sieht der Architekt als Endpunkt der Verlängerung an.    

Das Urteil
Doch das Oberlandesgericht Naumburg widersprach. Es befand, dass die Übergabe an die Mieter kein ausschlaggebender Zeitpunkt gewesen sei, da dort noch nicht alle Leistungen des Bauausführenden erbracht worden waren – am 19.11. hingegen schon. Dies sei der maßgebliche Zeitpunkt, die Abnahme der Architektenleistungen spiele hingegen für die Bauzeit keine Rolle (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 20.05.2025, Az. 2 U 38/24).

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