November 2025

Honorarrecht - Kostenberechnung eines Vorplaners korrigieren? Fraglich.

Kann ein Planer, der die LP 7 und 8 eines Projekts übernommen hat, später die Kostenberechnung des Entwurfsplaners unter Einbezug von berechtigten Nachträgen der Unternehmer korrigieren? Das Oberlandesgericht Naumburg sagt deutlich nein.  

Der Fall: Honorar nach „korrigierter Kostenberechnung“
Bei einem Bauprojekt zur Erstellung einer Wohnanlage war ein Planer mit den Leistungsphasen 7 und 8 beauftragt worden. Basis für seine Honorarermittlung sollte die Kostenberechnung des Entwurfsarchitekten sein. Diese hatte sich auf Kosten von rund 7,5 Mio. Euro belaufen. Unter anderem durch berechtigte Nachträge der ausführenden Unternehmen erhöhten sich die anrechenbaren Kosten in der Schlussrechnung des Planers jedoch auf rund 9,5 Mio. Euro. Das daraus resultierende Honorar zahlte der Auftraggeber nicht, sondern lediglich ein Honorar auf Basis der ursprünglichen Kostenberechnung. Die Differenz wollte der Planer vor Gericht erstreiten, dafür führte er nicht nur die Nachträge, sondern auch Planungsänderungen an.

Das Urteil
Doch das Oberlandesgericht Naumburg widersprach. Die Auffassung: Die Kostenberechnung sei auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung bezogen. Zwar könne eine fehlerhafte Kostenberechnung im Nachhinein korrigiert werden, jedoch auch nur mit weiterem Bezug auf denselben Zeitpunkt. Potenzielle berechtigte Nachträge, etwa aufgrund höherer Baukosten oder -dauer, sind davon unbenommen. Und: Planungsänderungen könnten gegebenenfalls eine korrigierte Kostenermittlung berechtigen, aber hierzu hatte der Kläger nicht ausreichend vorgetragen (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 20.05.2025, Az. 2 U 38/24).
 

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