Juli 2025

Honorarrecht - Übliche Vergütung? Muss gut dargelegt werden!

Wem als Planer etwa bei einem mündlichen Vertrag ein Beweis für die vereinbarte Vergütung fehlt, kann sich auf die übliche Vergütung nach §632 BGB berufen. Aber Obacht: Auch dies muss fundiert vorgetragen werden, so Oberlandesgericht Bamberg und Bundesgerichtshof. 

Der Fall: Arbeit ohne vereinbarte Vergütung
Ein Investor hatte einen Architekten mit Leistungen zur Baureife-Schaffung für Einfamilienhäuser beauftragt. Jedoch hatten die beiden Parteien keine Vergütung darüber festgelegt. Im Rahmen eines weitergehenden Streits machte der Planer pauschal 5% der Verkaufspreise der einzelnen Häuser geltend, dies sei die übliche Vergütung nach §632 BGB. Als der Investor die Zahlung verweigerte, ging der Streit vor Gericht. 

Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Bamberg ging der Architekt leer aus, später bestätigt durch den Bundesgerichtshof. Zwar sah das Gericht die Option der üblichen Vergütung als grundsätzlich geeignet für den vorliegenden Fall an, jedoch setze die schlüssige Darlegung eines darauf basierenden Vergütungsanspruchs auch voraus, dass der Planer sowohl zur Höhe der üblichen Vergütung als auch zu den Elementen der Vergütungsermittlung vortrage. Da dies nicht erfolgt sei, wurde jeglicher Anspruch versagt (Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 25.01.2024, Az. 12 U 38/22 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2025, Az. VII ZR 40/24).

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