Immer wieder beschäftigt eine Trennungsfrage die Gerichte: Handelt es sich bei einer Planung um ein zusammenhängendes Objekt oder liegen mehrere, honorartechnisch eigenständige Objekte vor? Das Oberlandesgericht Düsseldorf leistet einen neuen Beitrag dazu.
Der Fall: Getrennte Berechnung
Ein im Architektenwettbewerb siegreiches Architekturbüro erhielt den Auftrag, seinen Wettbewerbsbeitrag zu überarbeiten. Es entstanden drei oberirdische Gebäude, die jeweils einen eigenen Zugang besaßen: ein Bürogebäude, ein Wohnhaus sowie ein Haus mit Seniorenwohnungen. Der Planer berechnete das Honorar für drei Objekte getrennt.
Das Urteil
In einem anschließenden Rechtsstreit ging es vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf auch um die Frage der Eigenständigkeit von Objekten. Hierbei traf das Gericht eine klare Aussage: Objekte seien konstruktiv selbstständig, wenn sie durch konstruktive Fugen oder Zwischenräume getrennt sind. Und: Sie können auch ohne konstruktive Trennung ebenfalls selbstständig sein – nämlich dann, wenn bestimmte konstruktive Bauteile zu einer klaren konstruktiven Begrenzung führen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025, Az. 5 U 102/23).
Honorarrechtsschutz
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