Juli 2025

Haftung - Mangelfreies Bauwerk – aber mangelhafte Planung

Wenn ein Planer in der Ausführungsplanung für eine weiße Wanne die Angaben zur Rissweitenbegrenzung und Mindestbewehrung vergisst, ist die Planung mangelhaft. Dass das Gebäude anders umgesetzt wurde, ist hierbei zweitrangig, so Oberlandesgericht Hamm und der Bundesgerichtshof.

Der Fall: Abweichende Planung 
Bei einem Umbau eines Schulgebäudes in einen Kindergarten war es nach der Fertigstellung zu einer Schimmelpilzbelastung gekommen, die im Weglassen der Abdichtung der Bodenplatte begründet war. Der Planer gab daraufhin an, dass die Betriebsleiterin bewusst auf diese Maßnahme verzichtet habe. Er habe auch darauf hingewiesen, dass dies einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellte. Dennoch wurde er auf Schadenersatz verklagt.

Das Urteil
Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Düsseldorf sah den Mangel der Architektenleistung bereits darin, dass Planung und Ausführung den anerkannten Regeln der Technik widersprachen. Für eine Enthaftung reiche ein bloßer Hinweis auf die Abweichung nicht aus – eine umfassende Aufklärung über die Tragweite der Entscheidung sei vielmehr erforderlich. Im vorliegenden Fall sei es zu vermuten, dass sich der Bauherr bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine andere Option entschieden hätte. So musste der Architekt haften (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2025, Az. 22 U 19/24).

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