Gewährt ein Auftraggeber seinem Generalunternehmer einen GU-Zuschlag, kann der beauftragte Generalplaner diesen zu den anrechenbaren Kosten für seine Honorarermittlung hinzuzählen. Das Landgericht Krefeld bestätigt deren Zugehörigkeit zur KG 300-500.
Der Fall: GU-Zuschlag als unternehmerische Kosten
Bei einem umfangreichen Bauvorhaben werden ein Generalplaner und ein Generalunternehmer beauftragt. Letzterer erhält vom Auftraggeber einen GU-Zuschlag in Höhe von 13,75 % gewährt. Diesen wiederum zählt der Architekt bei seiner Kostenberechnung zu den anrechenbaren Kosten als Honorarermittlungsgrundlage. Sein Argument: Die GU-Vergabe sei von Anfang an vorgesehen gewesen, der Zuschlag daher als unternehmerische Kosten zu betrachten, die den Kostengruppen 300-500 zurechenbar seien. Da das potenzielle Mehrhonorar zum Zeitpunkt der 17. Abschlagszahlung bereits rund 280.000 Euro betrug, ging der Planer vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Krefeld befand die Auffassung des Generalplaners für rechtens. So gehörten die Kosten, die bei einem beabsichtigten Generalunternehmereinsatz anfielen – also auch der GU-Zuschlag – zu den unternehmerischen Kosten, die planungsmäßig vorgesehene Bauleistungen mit sich brächten (Landgericht Krefeld, Urteil vom 13.02.2025, Az. 5 O 124/23).
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