Mai 2025

Haftung - Fachplaner fehlt. Ist das ein Problem des Architekten?

Entsteht ein Schaden durch das versäumte Hinzuziehen eines Fachplaners seitens des Auftraggebers, kann dies auf den Architekten zurückfallen – je nachdem, wie und wann er auf die Notwendigkeit hingewiesen hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt und der Bundesgerichtshof sind eindeutig.

Der Fall: Unzureichende Entwässerung
Bei einem Bauprojekt, das die Erweiterung eines Bestandsgebäudes mit einem fünfstöckigen Anbau umfasste, erweitert sich die Nutzfläche um rund ein Viertel. Erst nachdem der Rohbau weitgehend fertig war, schrieb der Architekt dem Bauherrn eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die gesamte haustechnische Planung fehle. Später kam zutage, dass ein unter dem Anbau verlaufendes Entwässerungsrohr zwar erneuert, aber nicht vergrößert worden war. Für die Behebung kam es zu Mehrkosten, die der Bauherr vom Planer ersetzt haben wollte.

Das Urteil
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt – und später auch am Bundesgerichtshof – sahen dies als gerechtfertigt an. So sei der Architekt mit der Herstellung eines funktionierenden Gesamtgebäudes beauftragt. Unterlässt es der Auftraggeber, einen dafür nötigen Fachplaner zu beauftragen, könne sich der Architekt nur durch einen ordnungsgemäßen Hinweis entlasten, dass dieser erforderlich sei. Im vorliegenden Fall sei die Mail des Planers erst nach Fertigstellung des Rohbaus erfolgt, und daher deutlich zu spät gekommen (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022, Az. 21 U 92/19 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2024, Az. VII ZR 152/22).
 

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