Oktober 2025

Honorarrecht - Auftraggeber versteht Begriff „Kostenschätzung“ falsch

Dass die definitiv anrechenbaren Kosten sich erst in der Kostenberechnung in der LP 3 ergeben, ist bei einem VgV-Verfahren nicht jedem Auftraggeber klar. Das zeigt ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln, der für den Planer gut ausging.

Der Fall: Auftraggeber behauptet Pauschalhonorarvertrag
Ein Architekturbüro hatte einen Generalplanungsauftrag für die LP 1 bis 3 abgeschlossen. Um die Abrechnung gab es jedoch Streit. Denn der Auftraggeber war der Ansicht, dass seine im VgV-Verfahren genannte Honorarsumme, die er als „Kostenschätzung“ bezeichnete, bindend gewesen wäre. Damit hätte ein Pauschalhonorarvertrag vorgelegen. Der Planer hingegen war der Ansicht, dass sich die anrechenbaren Kosten – gemäß der als Vertragsbestandteil genannten HOAI – erst aus der Kostenberechnung ergäben.

Das Urteil
Und damit lag der Planer richtig, befand das Oberlandesgericht Köln. Schließlich hätten die Vertragsparteien vereinbart, dass gemäß HOAI-Regeln abgerechnet würde. So war klar: Die anrechenbaren Kosten werden (vorläufig) durch die Kostenschätzung und (endgültig) durch die Kostenberechnung gebildet. Dass der Auftraggeber unter „Kostenschätzung“ nicht die „Kostenschätzung nach HOAI“ gemeint hatte, wirkte sich hier nachteilig für ihn aus – und gut für den Planer (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.07.2025, Az. 11 U 59/24).
 

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