Ein Dauerbrenner: Wer die Auflage verletzt, dass nicht produkt- oder herstellerbezogen ausgeschrieben werden darf, muss mit Konsequenzen rechnen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin sollte Architekten oder Ingenieuren als Warnung dienen.
Der Fall: Erstellung von Vergabeunterlagen
Ein Ingenieurbüro hatte für eine Kommune Vergabeunterlagen für den Ausbau eines Weges auf Gemeindegebiet erstellt. Im Zuwendungsbescheid für die dafür vergebenen Fördermittel war klar angegeben, dass es keine produktbezogene Ausschreibung geben dürfe. Nach Erhalt der Unterlagen monierte der Fördermittelgeber einige Positionen als eventuell nicht produktneutral. Das Büro besserte nach, doch konnte die Bedenken nicht ausräumen. Als der Auszahlungsantrag der Kommune vorlag, widerrief der Fördermittelgeber die Bewilligung teilweise – die Gemeinde widersprach ohne Erfolg und klagte dann.
Das Urteil
Doch damit blieb sie auch vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erfolglos. Schließlich habe sie durch eine hersteller- und produktbezogene Ausschreibung gegen eine Auflage eines rechtmäßigen Verwaltungsakts verstoßen. Im konkreten Fall blieb das ohne Folgen für das Ingenieurbüro, es hätte jedoch in Haftung genommen werden können. Eine Prüfung auf Fördermittelschädlichkeit sollte detailliert erfolgen (Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 10.04.2025, Az. 3 A 1671/20).
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