Mai 2025

Arbeitsrecht - Kundin wünscht männlichen Architekten: Worauf Arbeitgeber jetzt achten sollten

Gleichbehandlung ist Gesetz: Wenn eine Kundin eine Mitarbeiterin aufgrund ihres Geschlechts als Beraterin ablehnt, kommt es auf ihren Arbeitsgeber an. Verteidigt er sie nicht genug, wird er schadenersatzpflichtig. Daran lässt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keine Zweifel.  

Der Fall: Explizite Ablehnung
Eine Architektin, die bei einem Bauunternehmen beschäftigt war, hatte durch ein internes Verteilungssystem eine potenzielle Auftraggeberin zugeteilt bekommen. Nach einem ersten Gespräch kontaktierte diese Kundin den Regionalleiter des Unternehmens und verlangte stattdessen eine Betreuung durch einen männlichen Kollegen. Daraufhin übernahm der Vorgesetzte die Betreuung selbst. Die Architektin verlor so die Chance auf eine Provision und sah sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Sie klagte auf Schadenersatz gegen ihren Arbeitgeber.

Das Urteil
Damit war sie in der Sache erfolgreich: Denn der Arbeitgeber hatte seine aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz resultierenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Er hätte, so das Urteil, nicht einmal versucht, „geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen“ zu ergreifen, um die Auftraggeberin umzustimmen und von seiner Mitarbeiterin zu überzeugen. So hätte auch eine benachteiligende Handlung durch das Unternehmen vorgelegen, die eine Entschädigung von 1.500. Euro rechtfertige (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, 10 Sa 13/24).
 

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