Mai 2025

Berufsrecht - Kardinalspflichtverstoß: Der vorgespielte Bauleiter

Wer als Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Erklärungen als Bauleiter abgibt, ohne als solcher beauftragt und tätig zu sein, verstößt eklatant gegen seine Berufspflicht, in diesem Fall nach der Landesbauordnung NRW. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verhängt dafür eine Geldbuße.

Der Fall: Erklärungen als Bauleiter
Ein Mitglied der nordrhein-westfälischen Ingenieurkammer-Bau hatte für ein Bauvorhaben mehrere Erklärungen als Bauleiter ausgestellt. Nachdem die zuständige Bauaufsicht – ihn für einen befugten Bauleiter haltend – ihm verschiedene Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt hatte, gab er im entsprechenden Verfahren an, weder als Bauleiter beauftragt noch tätig zu sein. Zwar wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren daraufhin eingestellt, doch die Kammer beantragte dann ein berufsrechtliches Verfahren.

Der Beschluss
Das Berufsgericht bestätigte den von der Kammer beantragten Verweis und die entsprechende Geldbuße von 1.000 Euro. Denn, so die Auffassung des Gerichts, der Ingenieur habe öffentlich-rechtliche Befugnisse ausgeübt, ohne dazu im Innenverhältnis berechtigt zu sein. Der Ingenieur akzeptierte dieses Urteil ausdrücklich (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2024, Az. 36 K 6711/24).
 

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