Zwei weitere Fälle zeigen, wie Bauherren bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen versuchen, per Widerrufsrecht auszusteigen. Die Fälle vor den Oberlandesgerichten in Stuttgart und Frankfurt gingen für die Planer gut aus – mal deutlich, mal mit Glück.
Der Fall in Frankfurt: Überzeugender Architekt
Ein im Ausland weilender Bauherr hatte mit seinem Planer nur per E-Mail, Telefon und Videokonferenz kommuniziert. Rund ein Jahr nach dem Vertragsschluss wollte der Bauherr dann ohne jegliche Honorarzahlung per Widerruf aussteigen. Den folgenden Rechtsstreit entschied der Architekt für sich – denn das Oberlandesgericht Frankfurt zog das Fazit, dass der Vertragsschluss nicht durch ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungsnetz“ erfolgt war. Vielmehr konnte der Architekt überzeugend darlegen, dass er Angebote sonst ausschließlich nach vorhergehendem Termin vor Ort abgab (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025, Az. 29 U 42/24).
Der Fall in Stuttgart: Bauherr begeht Fehler
Glücklich ging ein weiterer Fall in Stuttgart für den Architekten aus: Ebenfalls war ein Planungsvertrag ausschließlich auf der Basis von Telefon, Fax, E-Mail und Brief zustande gekommen, ebenfalls versuchte hier der Bauherr später, ohne Honorarzahlung aus dem Vertrag auszusteigen. Doch dabei machte sein Anwalt einen Fehler: Er berief sich nicht auf sein Widerrufsrecht, sondern kündigte den Vertrag. Das ließ das Oberlandesgericht Stuttgart nicht gelten. Denn – so die Richter – eine Kündigung hebt die Vertragswirkung im Moment der Kündigung auf – ein Widerruf aber von Anfang an. So musste der Bauherr zahlen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025, Az. 10 U 107/24).
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