Allgemein anerkannte Regeln der Technik oder DIN-Normen? Wann es (nicht) darauf ankommt
Ein Dauerbrenner der Haftung von Architekten und Ingenieuren ist der Vorwurf der Mangelhaftigkeit der Werkleistung, sei es wegen vermeintlicher Planungs- oder behaupteter Objektüberwachungsmängel.
Wann aber ist die Leistung eines Architekten oder Ingenieurs mangelbehaftet? Woraus ergibt sich das „Soll“? Und reicht es (immer) aus, DIN-Normen und Richtlinien einzuhalten? Wie stehen diese zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik?
Gute Arbeit kann nur dann entstehen, wenn das Ziel bekannt ist. Aber was ist das Ziel und was, wenn darüber nicht gesprochen wird? Manchmal wünscht der Bauherr auch „exotische“ Ziele, die das Bekannte hinter sich lassen. Und dann? Auch Planer und Objektüberwacher können Bedenkenhinweise erteilen, aber das ist rechtssicher nicht einfach!
Was passiert, wenn ein Mangel entstanden ist, sich gar im Bauwerk verwirklicht hat?
Die Veranstaltung will einen Überblick über die mögliche Haftung von Architekten und Ingenieuren unter Berücksichtigung von Bespielen aus der Rechtsprechung geben, die sich aus der Nichteinhaltung des Leistungssolls ergibt und wie das Leistungssoll überhaupt bestimmt wird, darunter:
Seminarinhalt
- Rechtliche Grundlagen
- Die Vertragsgrundlage: Wunsch oder Wirklichkeit?
- Richtlinien, DIN-Normen, allgemein anerkannte Regeln der Technik
- Und nun? Der Bedenkenhinweis und dessen Rechtsfolgen
- Haftung & Co.
Termin
Referent/en
Kosten
Kooperationspartner
Studenten
Kammermitglieder
Teilnahmebescheinigung
Bitte beachten Sie, dass eine Teilnahmebescheinigung nur für eine Teilnahme an der gesamten Veranstaltung ausgestellt werden kann!
Anerkennung als Fortbildung
Die Veranstaltung ist zur Anerkennung als Fortbildung bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen beantragt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass nicht alle Kammern eine Beantragung zur Anerkennung als Fortbildung anbieten. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass diese das Seminar nicht anerkennen, insbesondere wenn es von einer anderen Kammer anerkannt wurde. Wir empfehlen den Teilnehmenden, sich diesbezüglich bei ihrer Kammer zu erkundigen.