Ihr Versicherungsspezialist - von Architekten für Architekten und Ingenieure

AIA News Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

  • News
  • Vertragsrecht - Wichtige News für die Tragwerksplanung

Vertragsrecht - Wichtige News für die Tragwerksplanung

Eine Haftungsstreitigkeit rund um unzureichend bewehrte Betontreppen-Fertigteile – nicht nur aufgrund von Planungsfehlern – hat auch noch weitere Implikationen für das Tagesgeschäft in der Tragwerksplanung. Gefunden in einem Urteil des Oberlandesgerichts München.

Der Fall: Doppelt gepatzt

Bei einem Bauprojekt erwiesen sich vorgefertigte Betontreppenelemente als mangelhaft, da nicht ausreichend bewehrt. Die Suche nach der Fehlerursache ergab ein kurioses Resultat: Der Tragwerksplaner hatte eine veraltete Berechnung an das Fertigteilwerk geschickt, die jedoch dort vom ausführenden Zeichner ignoriert worden war. Stattdessen hatte dieser nach Gutdünken eine – ebenfalls unzureichende – Berechnung angefertigt und die fehlerhaften Teile produzieren lassen. So war dem Planer kein Schadensersatzanspruch zuzurechnen.

Drei interessante Leitsätze

Im Urteil des Münchener Oberlandesgerichts finden sich drei Leitsätze, die auch losgelöst vom konkreten Fall für alle Tragwerksplaner bedeutsam sein können: Zum ersten sei ein Tragwerksplaner nur dann zur Prüfung des Prüfberichts des Prüfingenieurs und der diesem beigefügten Bewehrungspläne verpflichtet, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Zum zweiten gehöre es nicht zu den Aufgaben eines Tragwerksplaners, geänderte Ausführungspläne des Architekten an das bauausführende Unternehmen weiterzuleiten. Um dieses häufige Streitthema abzumildern, bietet sich eine Regelung zu Projektbeginn an: Wer leitet welche Pläne an wen weiter? Und zu guter Letzt: Ein Anspruch des Auftraggebers auf Lieferung von Plänen nach Abschluss der Bauarbeiten setzt ein schutzwürdiges Eigeninteresse voraus. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber das Bauwerk jahrelang ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte. Dieser Leitsatz ist grundsätzlich für alle Planer interessant – stellt er doch klar, dass Planungsbüros nicht als Archive für ihre vergangenen Auftraggeber herhalten müssen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.05.2023, Az. 9 U 1801/21 Bau).

Die Multi-Risk Bauversicherung der AIA AG schützt den Bauherrn, den Architekten/Ingenieur und alle ausführenden Unternehmen. Im Vordergrund steht eine ausgewogene Verteilung der Haftungsrisiken und Entlastung des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Natalia Kwasigroch

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 49365-68
Fax: +49 211 4 93 65-168
E-Mail: natalia.kwasigroch[at]aia.de

Zurück zur Übersicht