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Haftung - Keine Ausreden bei unvollständiger Ausführungsplanung!

Ein Architekt, der wesentliche Details wie etwa Durchgangshöhen von Treppenhäusern in der Ausführungsplanung nicht angibt, kann für resultierende Mängel nicht einfach Ausführende verantwortlich machen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf betont die Planerpflichten.

Der Fall: Zu niedrige Treppenhäuser

Mit der Planung von elf mehrstöckigen Stadthäusern beauftragt, hatte ein Architekt eine Ausführungsplanung angefertigt. Schon im Rohbau fiel bei der Bauausführung auf, dass die vorgeschriebene lichte Treppendurchgangshöhe von mindestens zwei Metern unterschritten war. Der Auftraggeber ließ die Treppenhäuser sanieren – für fast 300.000 Euro, die er vom Architekten als Schadensersatz verlangte. Dieser verwies auf das ausführende Unternehmen, das nach seiner Ansicht verantwortlich für die Einhaltung der Mindesthöhe gewesen sei.

Die Entscheidung

Der Streit ging zum Düsseldorfer Oberlandesgericht, wo der Planer in seine Schranken verwiesen wurde. Denn ein ausführendes Unternehmen könne gewiss im Einzelfall Planungsfehler eines Planers erkennen und unter Umständen für ein Übersehen dieser oder ein Nichthinweisen auch haften. Doch obliege es in jedem Fall dem Planer, für eine vollständige Ausführungsplanung mit allen Angaben zu sorgen. Im konkreten Fall sei die Ausführungsplanung nicht vermaßt gewesen und damit nach Ansicht des Gerichts untauglich. Der Architekt musste haften (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022, Az. 22 U 67/21).

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