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Berufsrecht - Wegen manipuliertem Prüfbericht: Kammer lässt Architekten löschen

Die eigenmächtige Veränderung des Berichts eines Prüfsachverständigen mit manipulativer Absicht sieht die Kammer als Beleg für die Unzuverlässigkeit eines Architekten an – und lässt ihn aus der Architektenliste löschen. Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte das Vorgehen.

Der Fall: Planer verändert Prüfbericht

Ein angehender Architekt hatte einen Architektenvertrag mit einem fixen Fertigstellungsdatum für eine Kindertagesstätte unterschrieben und kam dadurch in Zeitnot. In der Folge versuchte er, die vorzeitige Benutzungsmöglichkeit des Projekts zu erreichen, indem er den Prüfbericht eines Sachverständigen manipulierte und bei der Bauaufsichtsbehörde einreichte. Die Manipulation flog auf und die Architektenkammer ließ den Planer aus der Architektenliste löschen. Dagegen wehrte er sich beim Oberverwaltungsgericht NRW.

Die Entscheidung

Das Gericht folgte der Entscheidung der Kammer. So liege in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Bauordnung vor, die nicht durch die Tatsache relativiert werden könne, dass es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn der beruflichen Laufbahn des Architekten gehandelt habe. Schließlich sei hier eine Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit vorgefallen und eine Enttäuschung des dem Architekten entgegengebrachten Vertrauens. Einziger Trost: Das Gericht räumte dem Mann eine dreijährige Bewährungsfrist ein, nach der er eine Wiedereintragung erlangen könne (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 4 B 362/23).

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