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Aus der Regulierungspraxis anderer Versicherer

Als Ihr betreuender Versicherungsmakler beobachten wir für Sie den Versicherungsmarkt für die Berufshaftpflicht von Architekten/Ingenieuren regelmäßig und nehmen dabei auch das Regulierungsverhalten der Wettbewerber genau unter die Lupe.

Denn werbewirksame Ankündigungen der Wettbewerber und vermeintlich günstige Prämien sind oft nur eine Seite der Medaille. Am Ende des Tages dürfen sie nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der eigentliche Wert einer Versicherung im umfassenden Kundenservice und einer prozessökonomischen und gesetzeskonformen Schadenbearbeitung und -regulierung bemisst.

Wenn aber Versicherer auf dem Rücken ihrer eigenen Versicherungsnehmer zweifelhafte Wege beschreiten, um sich ihren Regulierungspflichten zu entziehen, dann hat der Versicherer sein Leistungsversprechen nicht eingehalten.

Im Rahmen einer Schadenmeldung ist uns das Regulierungsverhalten eines Wettbewerbers negativ aufgefallen. Ein Generalplaner war über einen anderen Makler bei dem Versicherer X versichert. Der Generalplaner hatte die Objektüberwachung an einen Sub-Bauleiter untervergeben. Im Rahmen der Baumaßnahme unterlief dem Generalplaner ein eindeutiger Planungsfehler und er meldete den Schaden seiner Versicherung. Zwar erkannte dieser den Schaden, die Sanierungskosten und den Planungsfehler seines Versicherungsnehmers an, lehnte jedoch die vollständige Schadenregulierung mit der Begründung ab, dass der Planungsfehler von dem Sub-Bauleiter hätte erkannt werden können. Willkürlich wurde die Haftungsquote des Sub-Bauleiters auf 30% festgesetzt und der Schaden lediglich zu 70% reguliert. Der betreuende Makler hat den Generalplaner nur halbherzig vertreten und sich schnell mit der Argumentation des Versicherers abspeisen lassen, ohne dem Generalplaner aufzuzeigen, dass das Regulierungsverhalten unzulässig war und gegen versicherungsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Der Generalplaner musste sodann selbst den Sub-Bauleiter verklagen.

Das Regulierungsverhalten des Versicherers X verstieß gegen geltendes Versicherungsrecht. Sicherlich gibt es Gründe, die die Kürzung eines Haftpflichtanspruch rechtfertigen. Bei dieser eindeutigen Sachlage hätte der Versicherer seinen Versicherungsnehmer aber vollständig von der Haftung freistellen müssen. In einem zweiten Schritt wäre es die Aufgabe des Versicherers gewesen, einen möglichen Regressprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen weitere mögliche Mitverantwortliche zu führen.

Von dem betreuenden Makler wäre zu erwarten gewesen, dass er seinem Kunden die Unzulässigkeit des Regulierungsverhaltens des Versicherers vor Augen führt und ihm Handlungsoptionen aufzeigt.

Gut versichert geht anders.

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