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Vertragsrecht - Keine Fotos! Musterklausel zur Anfertigung von Projektbildern ist unwirksam

Die häufig in Musterverträgen enthaltene Klausel, die dem Architekten das Betreten eines fertiggestellten Bauwerks zwecks Anfertigung von Bildaufnahmen einräumt, ist laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht wirksam.

Der Fall: Betreten verboten

Ein Architekt hatte im Jahr 2013 für seine Bauherren ein Wohngebäude umgebaut. Im entsprechenden Vertrag war die Klausel enthalten, dass er als Auftragnehmer berechtigt sei, in Absprache mit dem Bauherrn auch nach Vertragsende das Bauwerk zu betreten, um Fotografien anzufertigen. Mit diesem Anliegen sprach der Planer die Bauherren in 2018 an, was diese jedoch ablehnten. Vor dem zuständigen Amtsgericht erwirkte der Architekt eine Erlaubnis zum einmaligen Betreten, wogegen dann die Bauherren in Berufung gingen.

Das Urteil

Das Landgericht Stuttgart sowie anschließend der Bundesgerichtshof befanden die Vertragsklausel zum Betretungsrecht als Teil der AGB für unwirksam. Die Begründung: Sie berücksichtige die Belange der Bauherren nicht genug. Unter anderem enthalte sie das Recht, das Gebäude umfassend, beliebig oft und unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung zu betreten. Der Bauherr hingegen habe innerhalb der Vertragsklausel keine Möglichkeit, ein Betreten gänzlich zu verhindern. Dadurch werde der Bauherr als Vertragspartner unangemessen benachteiligt – und die Klausel in Gänze hinfällig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2021, Az. I ZR 193/20).

Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.

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Svetlana Klamm

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