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Vertragsrecht - Keine Baugenehmigung: Immer das Risiko des Architekten?

Grundsätzlich gilt: Erhält eine Planung keine Genehmigung, ist sie mangelhaft – und muss daher nicht bezahlt werden. Doch kann das Genehmigungsrisiko unter Umständen vom Auftraggeber vertraglich übernommen werden. Die strengen Bedingungen dafür erklärt das Kölner Oberlandesgericht.

Der Fall: Baugenehmigung wird nicht erteilt

Ein Architekt wurde von einem Bauherrn mit der Planung von zehn Doppelhaushälften beauftragt. Den entsprechenden Bauantrag fertigte er an, reichte ihn ein und berechnete die Leistung. Jedoch ließ das Baufeld laut bestehendem Bebauungsplan nur die Errichtung von drei Viererblocks zu. Diese Tatsache sei dem Bauherrn bekannt gewesen und er habe das Risiko übernommen, behauptete der Architekt und wehrte sich gegen die Schadenersatzforderung.

Der Beschluss

Das Oberlandesgericht Köln stärkte die erstinstanzliche Einschätzung des Landgerichts Aachen. Denn, so das Gericht, sei zwar eine Risikoübernahme durch einen Bauherrn durchaus möglich, jedoch erfordere diese eine umfassende Aufklärung über rechtliche und wirtschaftliche Risiken durch den Architekten und eine anschließende, rechtsgeschäftliche Erklärung, ergo eine vertragliche Risikoübernahme. Eine bloße – und in diesem Fall auch bloß behauptete – Kenntnis des Risikos allein genügt nicht. Die Berufung wurde abgewiesen (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 01.09.2021, Az. 16 U 20/21).

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