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Versicherungsrecht - Verletzung beim privaten Hausbau – ist ein helfender Verwandter versichert?

Lässt sich ein privater Bauherr auf seiner Baustelle von einem Verwandten helfen und erleidet dieser dabei einen Unfall, greift im Regelfall nicht die gesetzliche Unfallversicherung. Das Landessozialgericht Thüringen stellt dies klar

Der Fall: Unfall beim Gerüstabbau

Auf einer Baustelle für ein privates Einfamilienhaus hatte ein Mann seinem Bruder beim Abbau eines Gerüsts geholfen. Dabei verletzte er sich erheblich am Fuß. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte abgelehnt, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, wogegen der Unfallgeschädigte erst vor das Sozialgericht und dann das Landessozialgericht Thüringen zog.

Das Urteil

Ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass zwar arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten jenseits eines Arbeitsverhältnisses als „Wie-Beschäftigung“ gesetzlich unfallversichert sein können. Jedoch müssen dazu die Voraussetzungen stimmen. Denn dies gilt nicht, wenn die Arbeit als eine übliche Hilfestellung unter nahen Verwandten oder Freunden verstanden werden kann. Da in diesem Fall ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis vorlag und die Tätigkeit in einem zeitlich überschaubaren Rahmen lag, stufte sie das Landessozialgericht als nicht unfallversichert ein (Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 16.09.2021, Az. L 1 U 342/19).

Eine Beeinträchtigung Ihres privaten Wohls ist, wenn auch unverschuldet, schnell passiert. Ein persönlicher Versicherungsschutz bietet die optimale Vorsorge. Dazu zählen beispielsweise die private Altersvorsorge, Berufsunfähigkeits-, Kranken(zusatz)- und die Unfallversicherung.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Julia Martens

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 49365-23
Fax: +49 211 4 93 65-123
Email: julia.martens[at]aia.de

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