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Vergaberecht - Auftragsvergabe: Zu welchem Zeitpunkt muss das nötige Personal zur Verfügung stehen?

Wer ein Gebot für einen öffentlichen Auftrag abgibt, muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht die zur Leistungserbringung nötigen Mittel aufweisen – solange der Auftraggeber sich keinen anderen Zeitpunkt vorbehält. Das Bayerische Oberste Landesgericht macht dies an einem Fall zum Thema Personal deutlich.  

Der Fall: Versuchte Personalabwerbung

Ein Unternehmen gab ein Angebot zu einem öffentlichen Auftrag zum Objektschutz ab. Ein Mitbewerber rügte diesen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens – so habe der Unternehmer versucht, Mitarbeiter des Mitbewerbers abzuwerben. Daraus hatte er geschlossen, dass dieser nicht über genug eigenes Personal verfüge, um den Auftrag auszuführen. Der Fall landete beim Bayerischen Obersten Landesgericht.

Der Beschluss

Der Beschluss des Gerichts wies einen interessanten allgemeinen Aspekt auf. Das Gericht führt aus, dass der Auftraggeber das wertungsrelevante Leistungsversprechen eines Bieters ungeprüft akzeptieren darf, soweit nicht konkrete Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss auf eine zukünftige Nichteinhaltung der mit Angebotsabgabe eingegangener Verpflichtungen zulassen. So müsse ein Bieter erst zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung über die relevanten Mittel verfügen. Dies wurde ganz ausdrücklich auch auf Personal bezogen, das erst auf Basis einer Auftragserteilung erforderlich und arbeitsvertraglich gebunden wird. Es sei nicht zuzumuten, dass Personalentscheidungen lediglich aufgrund eines vermuteten Zuschlags getroffen werden müssten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.04.2021, Az. Verg 3/21).

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