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Rechtsprechung - Sorgfältige Bautenstandsberichte schützen vor Schadensersatz

Der Fall:
Die Kläger haben von dem Veräußerer eine noch zu errichtende Wohnung mit vorhandener Baugenehmigung erworben. Der beklagte Architekt hatte sich gegenüber der Bank, die den Erwerbspreis finanzierte, verbindlich als verantwortlicher Bauleiter des Bauvorhabens ausgewiesen. Er bestätigte die Errichtung des Bauvorhabens nach den genehmigten Bauplänen und lieferte Zug um Zug insgesamt sieben Bautenstandsberichte, die ab der zweiten Teilzahlung die Fälligkeiten der Ratenzahlungen vorgaben.

Die Kläger machen geltend, der Architekt habe in den Bautenstandsberichten – trotz entsprechender Kenntnis ­– weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Demnach sei die Auszahlung der Raten auf der Grundlage unrichtiger Bautenstandsberichte erfolgt. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte wahrheitsgemäß erstellt, hätten die Käufer nach der ersten Rate vorerst keine weiteren Teilzahlungen auf den Erwerbspreis erbracht.

Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof pflichtete bei. Die Käufer hätten geschützt werden müssen. Ratenzahlungen mussten nur dann erfolgen, wenn der vereinbarte vertragsgemäße Bauzustand erreicht war. Das Berufungsgericht musste daraufhin prüfen, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge maßgeblich gewesen sind. (BGH, Urteil vom 25. September 2008, Az.: VII ZR 35/07)

Unser Tipp: Stützen Sie sich in Ihren Bautenstandsberichten konsequent auf Tatsachen. Weisen Sie unbedingt auf mögliche Mängel oder Abweichungen von genehmigten Plänen hin. 

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