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Personalmanagement - Fortbildungsvereinbarungen: Wann gelten Rückzahlungsklauseln?

Darf ein Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückverlangen, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb einer vereinbarten Bindungsfrist kündigt? Das Bundesarbeitsgericht hat sich den Fall und die Fortbildungsvereinbarung genau angesehen – und in diesem Fall verneint.

Der Fall: Kündigung während Bindungsfrist

Ein Arbeitgeber hatte eine Fortbildung für eine Arbeitnehmerin finanziert. Dazu hatte diese eine vorformulierte Fortbildungsvereinbarung unterschrieben, die es ihr untersagte, innerhalb einer Bindungsfrist von sechs Monaten nach Ende der Fortbildung zu kündigen. Jedoch kündigte die Frau innerhalb dieser Frist, worauf der Arbeitgeber auf Rückzahlung der Fortbildungskosten klagte.

Das Urteil

In diesem Fall ohne Erfolg. Zwar sind Vereinbarungen, die Arbeitnehmer bei fristunterschreitendem Ausscheiden aus dem Betrieb an Fortbildungskosten beteiligen, grundsätzlich zulässig – sollten dann aber einzelvertraglich vereinbart werden und Differenzierungen enthalten. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Vertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichgestellt und die entsprechende Rückzahlungsklausel für unwirksam befunden. Denn diese habe nicht nach dem Grund des Ausscheidens unterschieden, und somit auch für Arbeitnehmer gegolten, die unverschuldet und ohne Verursachungsbeitrag des Arbeitgebers aus Gründen in seiner Person dauerhaft nicht (mehr) in der Lage sind, die Qualifikation, die mit der vom Arbeitgeber finanzierten Weiterbildung erworben wurden, im Rahmen der vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu nutzen. Aufgrund dieser unangemessenen Benachteiligung war die Vereinbarung hinfällig und der Arbeitgeber ohne Anspruch (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.03.2022, Az. 9 AZR 260/21).

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Svetlana Klamm

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