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Objektüberwachung - Mängeleinbehalt trotz vorhandener Erfüllungsbürgschaft?

Liegt ein konkreter Ausführungsmangel vor, kann die Bauüberwachung bei der Rechnungsprüfung Einbehalte machen, obwohl eine pauschale Sicherheit vorliegt. Das Oberlandesgericht Jena regt hier zur klaren Trennung an.

Der Fall: Mängel beim Einfamilienhausbau

Beim Bau eines Einfamilienhauses waren verschiedene kleinere Mängel festgestellt worden, die insgesamt zu einer Schadenssumme von rund 25.000 Euro beitrugen. Der Auftraggeber behielt daraufhin wegen dieser Mängel einen Restwerklohn ein, wogegen sich der Auftragnehmer wehrte. Sein Argument: Dies sei unberechtigt, da schließlich eine pauschale Mängelsicherheit gestellt worden wäre.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Jena entschied mit späterer Billigung des Bundesgerichtshofs zugunsten des Auftraggebers. Nach Ansicht des Gerichts steht die Einbehaltung von Werklohn aufgrund konkret vorliegender Mängel im Einzelfall nicht im Zusammenhang mit der pauschalen Mängelsicherheit. Letztere sei schließlich in ihrer Natur für noch nicht erkannte Mängel oder Insolvenzrisiken gedacht. Es darf jedoch nicht zu einer unangemessenen Übersicherung des Auftraggebers kommen, wenn Leistungsverweigerungsrecht und Sicherheitseinbehalt kumulieren. Gerichte sollten hier im Einzelfall abwägen (OLG Jena, Urteil vom 29.08.2019 - 1 U 324/17; BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 210/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

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