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Nachhaltigkeit in Planerverträgen - Eine Veranstaltung des Arbeitskreises Architektenrecht

Bildrechte: Lea Pawelzik / Architektenkammer NRW

Fragen der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes werden bei Bauvorhaben immer wichtiger, sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten. So wurde diese Thematik am Freitagabend, 31. März 2023 im Arbeitskreis Architektenrecht bei der Veranstaltung „Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Green Deal – Welche Auswirkungen haben Umwelt- und Klimaziele auf Planerverträge?“ in den Räumen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf beleuchtet.

Die Sicht der Rechtspraxis betrachtete Rechtsanwalt Dr. Florian Dressel (Loschelder Rechtsanwälte), Kölner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. In seinem Vortrag erklärte er, dass es keine belastbare, allgemeingültige Definition des Begriffs der Nachhaltigkeit gibt, die für die Leistungsbeschreibung der Objektplaner herangezogen werden kann. Dennoch finden sich eine Vielzahl an Rechtsquellen, die sich damit beschäftigen. Und auch die Gesetzgebung hat dieses Thema in den letzten Jahren aufgegriffen und in zahlreichen Regelungen eingebunden. Doch was sind nun konkret die Pflichten, die Planer gegenüber ihren Bauherren schulden?

Das BGB sagt nicht vieles dazu. Allerdings finden sich Grundleistungen zur Nachhaltigkeit im Preisrecht der HOAI. Insofern gibt es bereits Hinweise, die sowohl vertraglich als auch honorarrechtlich angewendet werden können. Dabei kommt Hr. Dr. Dressel zum folgenden Fazit: Planer schulden ohne gesonderte Vereinbarung keine „nachhaltige“ Planung, haben aber Beratungs- und Hinweispflichten auf diese gegenüber den Bauherren und sollten jedenfalls zu Grundlagen beraten. Das bedeutet: Auf Probleme und Potenziale hinweisen, Handlungsoptionen aufzeigen.

Und was sagt die versicherungsrechtliche Seite zum Thema? Ganz klar: Fragen der Nachhaltigkeit ändern nicht die Tätigkeiten der Planer und damit auch nicht den Versicherungsschutz. Außerdem ist weder die Fördermittelthematik, noch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien neu in Bezug auf die Beratungs- und Leistungspflichten von Planern – unser Kollege Richard Schwirtz, Syndikusrechtsanwalt und Leiter der Schadenabteilung der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten/Ingenieure, der EUROMAF SA, Niederlassung für Deutschland, aus Düsseldorf.

Trotzdem können Kostenobergrenzen einerseits und vertragliche Nachhaltigkeitsvorgaben andererseits zu Konflikten bei Bauvorhaben führen. Daher ist die transparente Kommunikation zum Bauherrn überaus wichtig.

Besonderes Augenmerk sollten die Planer bei der Umsetzung der Voraussetzungen für eine QNG-Zertifizierung auf die frühen Leistungsphasen legen, d.h. die Grundlagenermittlung und Vorplanung. Planer müssen zudem im Rahmen Ihrer Hinweispflicht auf mögliche Fördermittel für nachhaltiges Bauen aufmerksam machen, eine umfassende Fördermittelberatung schuldet der Planer aber ohne vertragliche Vereinbarung nicht. Wer dennoch eine Fördermittelberatung anbietet, muss vorab unbedingt mit seinem Versicherer klären, ob diese Leistung vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Der Abend bewies einmal mehr: Die Zukunftsthemen in der Bauwirtschaft bieten Planern Risiken und Chancen zugleich: Die Risiken kennen und möglichst abdecken, die Chancen nutzen – Fort- und Weiterbildung hilft, diesen Spagat zu meistern, wie die Veranstaltung am Ende beweist.

Zweimal im Jahr tagt der Arbeitskreis Architektenrecht der Deutschen Gesellschaft für Baurecht. Er trifft sich bundesweit, die Veranstaltungen sind kostenlos und werden anerkannt. Seien Sie also bei der nächsten Veranstaltung dabei.

Möchten Sie lieber bequem von zu Hause digital teilnehmen? Dann freuen Sie sich auf unsere Web-Seminare zum Thema „Nachhaltig Bauen“ im zweiten Seminarhalbjahr. Termine folgen auf www.aia.de/seminare.

 

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