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Mit Sicherheit neue Wege beschreiten

Der Baubereich unterliegt seit jeher einem ständigen Wandel. Dabei eröffnet die Weiterentwicklung von Baustoffen und Bautechniken immer wieder neue Möglichkeiten für die Gestaltung und Ausführung von Bauprojekten.

Die planerische Freiheit findet aber häufig ihre Grenzen in den technischen Vorgaben, wie z.B. den anerkannten Regeln der Technik. Ein Abweichen stellt für den Planer ein erhebliches Haftungspotential dar. Mit dem richtigen Partner an der Seite können Planer sicher bauen und im Streitfall Honoraransprüche geltend machen.

Anerkannte Regeln der Technik
Ein Teil der anerkannten Regeln der Technik sind als sogenannte DIN-Normen festgeschrieben. In Deutschland existieren über 34.500 DIN-Vorschriften, etwa 10 % davon betreffen den Baubereich, also über 3.000 DIN-Vorschriften. DIN-Normen sind die Arbeitsergebnisse des Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN).

Durch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik soll die mängelfreie Errichtung des Bauvorhabens gewährleistet werden. Bei Nichteinhaltung eines technischen Regelwerkes spricht daher eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines Mangels. In der Regel führt dies zu einer Haftung der für die Einhaltung verantwortlichen Baubeteiligten.

Vereinbarung von Abweichungen
Es kann Gründe für eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik geben, etwa weil diese z.B. bei einem denkmalgeschützten Gebäude nicht eingehalten werden können, oder weil der Auftraggeber die Abweichung ausdrücklich wünscht. Für die Haftung des Architekten/Ingenieurs kommt es in derartigen Fällen darauf an, ob er sein Verhalten rechtfertigen kann.

Zum Schutz vor einer Inanspruchnahme bietet sich die schriftliche Vereinbarung einer Haftungsfreistellung mit dem Auftraggeber an. Von einer formularmäßigen Vereinbarung ist abzuraten, da diese im Zweifelsfalle als unwirksam angesehen wird. Zur Sicherheit sollte eine solche Haftungsfreistellung auf jeden Fall individuell vereinbart werden. Das setzt ein Aushandeln mit dem Auftraggeber voraus, wobei dieser nachweisbar darüber belehrt werden muss, dass eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen werden soll und auf welche Ansprüche er damit verzichtet. Die möglichen nachteiligen Folgen aus einer Abweichung von anerkannten Regeln der Technik sollten dabei dem Auftraggeber so drastisch wie möglich vor Augen geführt werden.

Haftung des Planers
Der Architekt/Ingenieur sollte sich im Klaren darüber sein, dass selbst eine wirksame individuelle Vereinbarung nicht vor der Inanspruchnahme durch einen Dritten schützt, da Vereinbarungen zu Lasten Dritter unwirksam sind.

Es bleibt also ein erhebliches Restrisiko, zumal eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik im Einzelfall als bewusste Pflichtwidrigkeit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Folgen für die Praxis
Bei der Bewertung der Frage, ob eine bewusste Pflichtwidrigkeit vorliegt, ist auch ein rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen. Werden aufgrund besonderer Umstände alternative Maßnahmen ergriffen, welche geeignet sind, die nachteiligen Folgen eines Abweichens von anerkannten Regeln der Technik zu vermeiden, kann ein bewusster Pflichtverstoß ausgeschlossen sein. Die Entscheidung hängt jedoch von der Beurteilung des Einzelfalls ab.

Aber auch bei korrekter Aufklärung des Auftraggebers führen spätere Auseinandersetzungen über die (Nicht-)Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik häufig zu einer Kürzung oder Verweigerung der Honorarzahlung durch den Auftraggeber. In diesen Fällen ist eine Honorarrechtsschutzversicherung für Architekten/Ingenieure hilfreich.

Geltendmachung von Honoraransprüchen mit Spezialisten
Sollte ein Auftraggeber die Zahlung eines Honorars verweigern, schafft unsere kostengünstige Honorarrechtsschutzversicherung – insbesondere im Zusammenwirken mit einer Berufshaftpflicht – wirkungsvoll Abhilfe. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen aus schriftlichen Werk- und Dienstverträgen des Versicherungsnehmers in seiner Funktion als freiberuflich tätiger Architekt oder Ingenieur.

Mehr dazu: Honorarrechtsschutz für Architekten & Ingenieure

Vertrauen Sie auf 45 Jahre Kompetenz
Die AIA AG ist seit über 45 Jahren unabhängiger, berufsständischer Versicherungsmakler und ist spezialisiert auf Versicherungsschutzlösungen für Architekten und Ingenieure. Mit europäischen Architekten und Ingenieuren in den eigenen Verwaltungs- und Aufsichtsräten haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, optimale Lösungen für Ihre beruflichen Herausforderungen bereitzustellen.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Svetlana Klamm

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-33
Fax: +49 211 4 93 65-133
Email: svetlana.klamm[at]aia.de

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