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ibr News - Bauvertrag #07/2014

Gesetzte Frist abgelaufen: Darf der Auftragnehmer die Mängel noch beseitigen?

Nach Ablauf der gemäß § 637 Abs. 1 BGB gesetzten Nacherfüllungsfrist steht dem Auftraggeber das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer ist deshalb ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber dem OLG Koblenz zufolge nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen. 

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.03.2014 - 3 U 944/13 

Fachunternehmer für Parkettlegearbeiten muss Holzeigenschaften kennen! 

Weist ein geölter Parkettfußboden bereits bei geringster Beanspruchung Kratzer auf und löst sich die oberste Schicht der aufgebrachten Beschichtung, weil der Auftragnehmer ein ungeeignetes Hartwachsöl verwendet hat, ist die Leistung mangelhaft. Einem Fachunternehmer für Parkettlegearbeiten muss in diesem Zusammenhang nach dem Urteil des OLG Brandenburg vom 05.03.2014 bekannt sein, dass Doussié-Holz gegenüber europäischen Hölzern eine besondere Festigkeit und Dichte aufweist und dies Einfluss auf die Art der "Imprägnierung" hat. 

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014 - 4 U 134/09

Gravierender Mangel ist Indiz für arglistiges Verschweigen! 

Ein gravierender Mangel kann ein überzeugendes Indiz für ein arglistiges Verschweigen desselben sein. Die reine Erkennbarkeit reicht dabei aber gerade nicht aus. Vielmehr muss nach Ansicht des LG Hannover der Mangel derart erheblich sein, dass allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis bzw. Arglist geschlossen werden kann. 

LG Hannover, Urteil vom 20.03.2014 - 4 O 46/11

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