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Honorarrecht - Liquidität erhalten: Dabei können Vorbehaltsurteile helfen

Am Beispiel einer Honorarforderung rund um eine Biogasanlage zeigt der Bundesgerichtshof, dass Werklohnansprüche durchaus erst einmal durchgesetzt werden können – trotz Widerklage. Für Architekten und ihre Ansprüche eine gute Nachricht.

Der Fall: Undichte Biogasanlage

Ein Architekt war mit den Leistungsphasen 1-8 für die Errichtung einer Biogasanlage beauftragt worden. Im Zuge der Arbeiten traten Undichtigkeiten des Anlagenbehälters auf, die jedoch mit einer nachträglichen Auskleidung mit Stahl behoben werden konnten. So war die Erzeugung von Strom und dessen Einspeisung ins Netz möglich. Als der Architekt sein Resthonorar per Klage einforderte, erwiderte der Bauherr dies mit der Behauptung, der Planer habe bestimmte Teilleistungen nicht erbracht und führte überdies verschiedene Mangelleistungen auf. Den dadurch entstehenden Schadenersatz rechnete er mit der Werklohnforderung auf. Den die Forderung übersteigenden Betrag forderte er per Widerklage ein.

Das Urteil

Der letztendlich damit befasste Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Im Rahmen des dort erlassenen Vorbehaltsurteils musste der Bauherr das Honorar zunächst einmal zahlen, über die Schadenersatzansprüche wird noch entschieden. Mit diesem Urteil stärkte das Gericht die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und trennte Forderung und Gegenforderung aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungsreife. So wurde zumindest temporär die Liquidität des Planers erhalten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2021, Az. VII ZR 44/18).

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Diana Kurbitz

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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