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Haftung - Umfassende Verantwortung: Architekt muss nötigenfalls nachplanen

Entstehen während der Bauphase durch Änderungen, die eine zusätzliche Planung eines Fachplaners vorsehen, spätere Schäden, kann der Gesamtplaner dafür haften. Nämlich dann, wenn er versäumt hat, seine Planung darauf anzupassen, so das Oberlandesgericht Frankfurt.

Der Fall: Feuchteschäden durch fehlende Abdichtung

Ein Architekt hatte für einen kommunalen Auftraggeber einen Schulerweiterungsbau geplant, der im Erdgeschoss unter anderem auch Küche, Speisesaal und Toiletten enthielt. Erst während der Bauphase hatte sich der Bauherr zusätzlich noch einen Trinkbrunnen und einen eingebauten Bodenablauf gewünscht, geplant durch einen separat beauftragten Fachplaner. Kurz nach der Bauabnahme kam es zu Feuchteschäden und Schimmelbildung an Boden und Wänden, die ein Sachverständiger auf undichte Bodeneinläufe und eine fehlende Abdichtung der Bodenfläche zurückführte. Die Stadt verlangte vom Architekten dafür einen Schadenersatz in Höhe von 235.000 Euro.

Das Urteil

Diesen Anspruch bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt. Denn das Gericht sah in der fehlenden Abdichtung der Bodenfläche einen Planungsfehler, verursacht durch eine versäumte Nachplanung. Aufgabe des Architekten als Gesamtplaner sei, die Planungen anderer Planer zu koordinieren und in die eigene Planung zu integrieren. Dies gelte auch während der Bauphase. Aufgrund dieser umfassenden Planungsverantwortung musste der Architekt haften (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021, Az. 29 U 110/20).

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