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Haftung - Funktionstauglichkeit ist nicht das Maß aller Dinge!

Weicht eine Bauleistung – wie in diesem Fall etwa ein Estrichboden – von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab, spielt es für die Haftung keine Rolle, ob sie dennoch funktionstauglich ist. Der Bundesgerichtshof bestätigt hierzu ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig.

Der Fall: Estrich ohne Drahtbewehrung

Im Rahmen eines Wohnhausprojekts war ein Unternehmen mit der Ausführung eines Design-Estrichbodens beauftragt worden. Hierbei wünschte sich der Auftraggeber ausdrücklich – und auch per Vertrag vereinbart – eine Bewehrung mit Stahldrahtfasern. ¬Später stellte er fest, dass der Auftragnehmer keine Drahtfasern eingesetzt hatte, worauf er erst eine Frist zur Mängelbeseitigung setzte und dann auf Schadenersatz in Höhe von rund 26.000 Euro klagte, um den Boden auszutauschen. Der Auftragnehmer wandte ein, dass der Boden auch ohne Draht funktionsfähig und überdies ein Austausch des mangelfreien Estrichs unverhältnismäßig teuer sei.

Das Urteil

Doch das Oberlandesgericht Schleswig entschied vollständig im Sinne des Auftraggebers und befand den Boden für mangelhaft. Da der Ist-Zustand des Estrichs vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand abwich, läge ein Sachmangel vor, auch wenn die Abweichung die Funktionstauglichkeit des fertigen Werks nicht beeinflusse. Abgesehen davon stellte das Gericht fest, dass die Stahldrahtbewehrung für eine größere Stabilität und längere Haltbarkeit des Bodens sorge. Einen Komplettaustausch hielt es ergo für verhältnismäßig – später bestätigt durch den Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2021, Az. VII ZR 325/20).

In Zusammenhang mit diesem Urteil gilt auch der Hinweis an die Bauleitung, dass es in ihrer Verantwortung liegt, solche vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen des Vertragssolls zu erkennen und den Bauherrn darauf hinzuweisen. Auch muss der Bauleiter prüfen, ob die Änderungen eine Neuplanung erfordern oder gegebenenfalls den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, und den Bauherrn entsprechend beraten.

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