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Haftung - Eigentlich selbstverständlich: Wer verzögert zahlt!

Der Umgang mit Terminverzögerungen ist im Alltag nicht zu unterschätzen – das zeigt auch der Fall eines Bauherrn, der versuchte, eine selbstverschuldete Verzögerung auf seinen Planer abzuwälzen. Das Oberlandesgericht Brandenburg intervenierte.

Der Fall: Fehlende Baugenehmigung

Ein Unternehmer war laut Vertragsvereinbarung verpflichtet, auf dem Grundstück seines Bauherrn eine Trafostation zu errichten und binnen 18 Wochen fertigzustellen. Die erforderliche Baugenehmigung lag jedoch erst 14 Monate nach Vertragsschluss vor, so dass das Werk erst nach etwa 16 Monaten fertiggestellt werden konnte. Für die Verzögerung machte der Bauherr den Planer verantwortlich und nahm ihn in Haftung.

Das Urteil

Doch das Oberlandesgericht Brandenburg schob dem einen Riegel vor. Denn die Beibringung einer Genehmigung gehörte – per AGB des Auftragnehmers – zum Pensum des Auftraggebers. Somit hatte der Bauherr seine gesetzliche Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und keinerlei Haftungsansprüche (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.11.2021, Az. 12 U 79/21

Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Eine Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Svetlana Klamm

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-33
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Email: svetlana.klamm[at]aia.de

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