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Haftung - Bedenken gegen Planungsvorgaben? Mündlicher Hinweis des Unternehmers kann reichen!

Die VOB/B sieht vor, dass Bedenken eines Unternehmers gegen eine vorgesehene Planung oder Ausführungsart schriftlich geäußert werden. Doch im Fall eines Garten- und Landschaftsbauers entschied das Oberlandesgericht Brandenburg anders: ein eindeutiger, klarer, mündlicher Hinweis kann ausreichen.

Der Fall: Fugenverschiebungen an Pflasterfläche

Ein Bauunternehmen hatte für Pflasterarbeiten am Gehwegbereich eines Parkdecks einen Garten- und Landschaftsbauer als Nachunternehmer beauftragt. Später stellte der Auftraggeber Fugenverschiebungen an der Pflasterfläche fest und klagte auf Mängelbeseitigung. Doch der Auftragnehmer wandte ein, dass er aufgrund der geringen Aufbauhöhe schriftlich Bedenken angemeldet habe. Das erstinstanzlich befasste Landgericht Potsdam befand die schriftliche Bedenkenanmeldung als inhaltlich nicht für ausreichend. Einen ebenfalls erfolgten mündlichen Bedenkenvortrag des Vaters des Nachunternehmers gegenüber dem Geschäftsführer des Auftraggebers ließ das Gericht außer Acht. Der Unternehmer ging in Berufung.

Das Urteil

Vor dem Oberlandesbericht Brandenburg erhielt er Recht. Zwar bestätigte das Gericht die gemäß VOB/B nicht ausreichende schriftliche Bedenkenanmeldung, da diese lediglich pauschal gewesen und nicht inhaltlich auf Folgen und Gefahren der ursprünglichen Planung eingegangen sei. Doch andererseits berücksichtigte das Gericht einen ergänzenden Vortrag des Unternehmers: Sein Vater habe den Auftraggeber in einer Besprechung eingehend und technisch präzise über die Problematik geringer Aufbauhöhen bei der Herstellung von Flächenbelägen aus Betonwerksteinpflaster auf unterbauten Flächen unterrichtet. Explizit habe er auf die Gefahr von Fugenverschiebungen hingewiesen. Einen solchen mündlichen Hinweis, der eindeutig, inhaltlich klar und vollständig ist, befanden die Richter als ausreichend. Dazu hätte das Landgericht den Vater des Auftragnehmers vernehmen müssen. Das Urteil wurde demnach aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückgegeben (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 29.07.2021, Az. 12 U 230/20).

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