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Haftung - Bauherr übernimmt Leistungen, macht dabei Fehler – und haftet mit

Ein Bauträger erbringt bei einem Projekt die Ausschreibungsleistungen selbst. Seine Architektin begeht einen Planungsfehler, doch er ebenfalls. Die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche der Hauserwerber kann er daher nicht komplett auf die Planerin abwälzen, so das Oberlandesgericht Hamm.

Der Fall: Unzureichend gedämmte Fensteranlagen

Beim Bau zweier Doppelhaushälften hatte ein Bauträger eine Architektin mit den HOAI-Leistungen 1 - 5 beauftragt, die Ausschreibung erbrachte er hingegen selbst. Bei der Ausführungsplanung vergaß nun die Planerin, den U-Wert für die Fenster aus dem Wärmeschutznachweis in die Planung zu übernehmen. Anschließend prüfte der Bauträger seinerseits nicht den Wärmeschutznachweis, sondern übernahm falsche Angaben aus der Leistungsbeschreibung. Das Resultat: Es wurden Fenster mit unzureichender Dämmung verbaut – und die Hauserwerber stellten Schadenersatzansprüche. Diese wollte der Träger nun der Architektin von ihren Resthonoraransprüchen abziehen.

Das Urteil

Nur mit teilweisem Erfolg. Denn zwar erkannte das Oberlandesgericht Hamm einen prinzipiellen Schadenersatzanspruch des Bauträgers gegen die Planerin an, da in der Ausführungsplanung nachweislich der nötige U-Wert fehlte. Jedoch hätte der Auftraggeber nicht einfach auf die Leistungsbeschreibung zurückgreifen dürfen, sondern hätte den korrekten U-Wert aus dem Wärmeschutznachweis ermitteln müssen. In diesem Fehler sah das Gericht eine hälftige Mitschuld begründet (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.01.2021, Az. 21 U 48/16).

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Svetlana Klamm

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