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Gesellschaftsrecht - Arbeitsverträge mit Konkurrenzverbot? Nur bedingt machbar.

Konkurrenz durch aus dem eigenen Büro ausgeschiedene Mitarbeiter oder Gesellschafter kann schmerzhaft sein, vor allem, wenn Kunden mitgenommen werden. Dennoch sind Konkurrenzverbotsklauseln in Arbeitsverträgen dagegen nicht immer probate Mittel. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich mit dem Thema befasst.

Der Fall: Konkurrenz durch ehemalige Gesellschafter

Aus einem Ingenieurbüro waren zwei Gesellschafter, die 26% und 13% der Geschäftsanteile innehatten, ausgeschieden. Sie kündigten ihre Arbeitsverträge zum Jahresende, doch schon vorher hatten ihre beiden Ehefrauen ein Ingenieurbüro gegründet. Schon im Laufe des Dezembers erhielt das alte Büro Nachrichten von seinen Auftraggebern, dass diese zum neuen Büro wechseln würden. Doch erst zu Beginn des neuen Jahres schrieben die beiden ausgeschiedenen Gesellschafter ihre alten Kunden an, und teilten ihnen den Namen der neuen Firma mit. Das alte Büro verklagte seine Ex-Gesellschafter aufgrund einer Konkurrenzverbotsklausel im Gesellschaftervertrag.

Das Urteil

Doch das Landgericht Stuttgart und darauf auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Letzteres begründete dies damit, dass aufgrund des beendigten Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot mehr gegolten habe. Ferner seien Wettbewerbsverbotsklauseln in Gesellschafterverträgen zwar grundsätzlich zulässig, dürften aber die Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen nicht unangemessen einschränken. Hier gelte es, auf Details wie Ort, Zeit und Gegenstand des Verbots zu achten – je unbegrenzter die Reichweite des Verbots, umso höher die Chance, dass es als unangemessen angesehen wird (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 07.03.2019, Az. 14 U 26/16).

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