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Berufshaftpflichtversicherung – Prämie als Nebenkosten im Architekten-/Ingenieurvertrag

 

Gemäß § 14 HOAI kann der Auftragnehmer neben den Honoraren auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen.

Die Aufzählung der Nebenkosten  in § 14 Abs. 2 HOAI ist nicht abschließend, so dass auch andere, tatsächlich entstandene Nebenkosten erstattungsfähig sind, wenn sie durch die konkrete Aufgabe veranlasst sind. Insofern können auch die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung als Nebenkosten in Betracht kommen.

Da die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung in Abhängigkeit von der Versicherungssumme durchaus erheblich sein können, sollten Architekten und Ingenieure in Erwägung ziehen, diese ganz oder teilweise als Nebenkosten in Rechnung zu stellen, oder mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung über deren Erstattung zu treffen.

Fordert z.B. der Bauherr vom Architekten für ein konkretes Objekt den Abschluss einer Einzelobjekt- Berufshaftpflichtversicherung, so dienen die Aufwendungen (Versicherungsprämie) der Ausführung des Auftrags. Gleiches ist für die höhere Prämie anzunehmen, wenn auf Wunsch des Bauherrn die Deckungssumme einer bereits vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung erhöht werden muss.

Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir eine Vereinbarung bezüglich der Übernahme der Versicherungsprämie mit dem Auftraggeber zu treffen.

Bitte beachten Sie auch, dass Nebenkosten nach Einzelnachweis abzurechnen sind, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wurde. 

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