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Berufsalltag - Eigenmächtige Datenlöschung rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Beschäftigter, der mutwillig Daten von einem Firmen-Computer löscht, darf auch ohne eine vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht am 5. August 2013 (Az.: 7 Sa 1060/10).

 

Der Fall:
Zwischen einem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter entfachte ein Streit, als jener die Änderung des Arbeitsvertrags plante. Nachdem die Auseinandersetzung eskaliert war, löschte der Mitarbeiter – so wurde später von einem Sachverständigen festgestellt – viele eigene Dateien, Kontakte, E-Mails, Aufgaben und Termine aus dem Computersystem und verließ sofort die Firma. Gegen die daraufhin erfolgte fristlose Entlassung reichte er Klage ein. Im Kündigungsschutz-Prozess äußerte der Kläger die Vermutung, der Arbeitgeber selbst habe die Daten gelöscht um seinen Mitarbeiter ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen zu können.

 

Das Urteil:
Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts zeigten sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Schuld des Klägers und der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung – auch ohne Abmahnung ­– überzeugt. Denn das eigenmächtige Löschen von Daten auf einem Firmencomputer durch einen Mitarbeiter stellt aufgrund der daraus resultierenden Probleme einen schwerwiegenden Verstoß gegen selbstverständliche arbeitsvertragliche Nebenpflichten dar. Durch die Löschung der Daten hat der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen am Arbeitsplatz nachhaltig zerstört. Ihm hätte klar sein müssen, dass der Arbeitgeber einen solchen Verstoß nicht hinnimmt.

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