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Haftung - Wissentlich insolventen Unternehmer beauftragt: Kann ein Bauherr für Mängel mithaften?

Wer als Bauherr ein Unternehmen beauftragt, das ihm als unzuverlässig oder zu wenig kompetent bekannt ist, kann bei Mängeln mithaften. Jedoch führen finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmens nicht zwangsläufig zu einem anrechenbaren Mitverschulden. Das OLG München und der BGH mahnen zur gründlichen Bauaufsicht. 

Der Fall: Mängel von insolventer Firma verursacht

Ein Bauherr hatte Fassadenarbeiten an ein Unternehmen vergeben, dessen drohende Insolvenz ihm bekannt war. Noch bevor die Arbeiten starteten, informierte der Architekt den Auftraggeber, dass ein Insolvenzantrag vorlag. Dennoch wurden die Tätigkeiten in Absprache mit dem Insolvenzverwalter durchgeführt – jedoch mit erheblichen Mängeln, wie sich kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zeigte. Daraufhin nahm der Bauherr den Architekten wegen unzureichender Bauaufsicht auf Schadensersatz in Höhe von 462.010,- € zzgl. Zinsen in Haftung. Dieser wehrte sich mit dem Argument, dass der Bauherr das insolvente Unternehmen nicht hätte beauftragen dürfen – ihn träfe daher ein Mitverschulden. 

Das Urteil

Aufgrund unzureichender Bauaufsicht musste der Architekt alleine haften, denn zur ordnungsgemäßen Bauüberwachung gehörte ein vorbeugendes Einschreiten gegenüber den bauausführenden Unternehmern, damit es nicht zu Baumängeln kommt. Das OLG München und der BGH erkannten kein Mitverschulden des Bauherrn. Im Unterschied zu einer bekannten mangelnden Sachkunde oder fehlenden Zuverlässigkeit des Unternehmens stellte nach Ansicht der Richter allein eine bevorstehende Insolvenz keine Obliegenheit des Auftraggebers dar, von einem Auftrag abzusehen (BGH, Urteil vom 12.09.2018, Az. VII ZR 88/16).  

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